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Quarzhandschuhe

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Quarzhandschuhe bieten Schutz vor Schlägen und Stichverletzungen

Quarzhandschuhe werden vor allem von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen verwendet, die sich mit ihnen vor Schlag- und Stichverletzungen schützen möchten. Die robusten und wegen ihres weichen Materials flexiblen Handschuhe sind dennoch nicht unumstritten, wie ihre juristische Bewertung seitens des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt.

Was sind Quarzhandschuhe und wozu verwendet man sie?

Die auch als “Tactical Gloves” bezeichneten Spezialhandschuhe sind aus weichem Leder gefertigt und haben mehrfach verstärkte Nähte und zum bequemen An- und Ausziehen einen Einschnitt am Handgelenk. Über einen Klettverschluss lässt sich die Weite individuell regulieren. Die Handschuhe sind an den Fingerknöcheln und auf dem Handrücken mit Polsterungen versehen, die mit feinem Quarzsand gefüllt sind. Beim Ballen der Faust wird der Sand zusammengepresst und damit stärker verdichtet, sodass er noch mehr Schutz vor den Schlägen des Gegners bietet.

Wer befürchtet, in einer tätlichen Auseinandersetzung auch noch von einem Messer verletzt zu werden, sollte besser Quarzhandschuhe mit schnitthemmender Einlage tragen. Sie besteht aus Kevlar, Aramidgewebe oder dem robusten Spectra und wärmt die Hände bei niedrigen Temperaturen noch zusätzlich. Dank des weichen Leders passen sich die Quarzhandschuhe optimal der Handform an und machen jede Bewegung mit.

Quarzhandschuhe werden von Security-Mitarbeitern, Polizeikräften im Einsatz, dem Bundesgrenzschutz, einigen Teilen der Bundeswehr und von Türstehern als Teil der Berufsbekleidung getragen. Außerdem werden sie von Privatpersonen verwendet, die sich mit ihnen vor Schlägen und Messerstichen schützen möchten. Man kann sie sogar bei manchen Sportarten und bei Arbeiten einsetzen, die einen Schnittschutz erfordern.

Mitunter besteht die Füllung der Quarzhandschuhe auch aus Bleistaub. Sie wird beim Ballen der Faust ebenfalls stark zusammengepresst, hat aber nicht nur mehr Gewicht, sodass die Handschuhe schwerer als normale Quarzhandschuhe sind, sondern auch noch mehr Dichte als feiner Quarzsand.

Rein physikalisch können Quarzhandschuhe die Schlagkraft eines Menschen nicht sonderlich erhöhen und damit auch keine schlimmeren Verletzungen verursachen als Schläge ohne Handschuhe. Außerdem kommt es bei Schlägen auch noch auf die individuelle Muskelkraft des Schlagenden an und darauf, in welchem Winkel und wo der Schlag auf den Gegner trifft.

Juristisches zum Thema Quarzhandschuhe

In Deutschland ist es im Gegensatz zu anderen Ländern erlaubt, Quarzhandschuhe aus Selbstschutzgründen mit sich zu führen und zu tragen. Sie sind keine Waffen im Sinne des deutschen Waffengesetzes, da sie keine eigentlichen Hieb- und Stichwaffen sind.

Nach dem Feststellungsbescheid des BKA vom 12.07.2006 (Az. KT21/SO11-5164.01–Z-41) dient die Füllung der Quarzhandschuhe “vor allem als Schutz des Trägers vor eigenen Verletzungen, die Verletzungsgefahr für Gegner wird nicht signifikant erhöht.” Außerdem führe das Tragen der Quarzhandschuhe allein nicht automatisch dazu, dass ihr Träger härter als gewöhnlich zuschlage.

Auch wenn sie ansonsten erlaubt sind, dürfen sie auf Veranstaltungen unter freiem Himmel, die dem Versammlungsgesetz unterliegen, nicht getragen werden, da man mit ihnen Vollstreckungsmaßnahmen der Polizei erfolgreich abwehren kann. In einem solchen Fall würden diese Handschuhe als Schutzbewaffnung angesehen werden.

Wie das OLG Dresden in seinem Beschluss vom 17.06.2008 (Az. 1 Ss 401/08) feststellte, dürfe man aus einem bloßen Mitführen von Quarzhandschuhen in der Hosentasche oder dem Rucksack nicht automatisch auf die Absicht schließen, damit Knüppelschläge der Polizei abwehren zu wollen.

Trotz der Einschätzung des BKA aus dem Jahr 2006 geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass Quarzhandschuhe im Einzelfall als gefährliches Werkzeug verwendet werden könnten, da der eingenähte Sand die Wucht des Schlages deutlich erhöhe. Daher verübe eine Person, die eine andere damit verletze, keine einfache Körperverletzung i.S.d. §223 StGB, sondern eine gefährliche (§224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und müsse daher mit mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe rechnen (Urteil des BGH vom 26.04.2012, Az. 4 StR 51/12).

In einem weiteren Urteil von 2013 betonte der BGH nochmals die Gefährlichkeit von Quarzhandschuhen. (Az. 5 StR 403/13).